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Flüchtlings- und Integrationsarbeit
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Landesrecht - Gesetzliche Grundlagen

Der Bereich Ausländer- und Spätaussiedlerangelegenheiten des Landes wird durch folgende Vorschriften geregelt:

  • Thüringer Spätaussiedleraufnahmeverordnung
  • Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz
  • Thüringer Kostenerstattungsverordnung zum Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz
  • Thüringer Flüchtlingsverteilungsverordnung zum Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz
  • Zuständigkeitsverordnung zum Asylbewerberleistungsgesetz
  • .

Das Thüringer Innenministerium, Referat Angelegenheiten der Ausländer, Unterbringung von Flüchtlingen und Aussiedlern, ist zuständig für die Rechts- und Fachaufsicht auf dem Gebiet des Ausländerrechts, des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Bundesvertriebenengesetzes.

Das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Zuwanderungsrecht räumt gemäß § 23a des Aufenthaltsgesetzes den Ländern erstmals die Möglichkeit ein, aufgrund des Ersuchens einer Härtefallkommission (Thüringer Verordnung über die Härtefallkommission) einem vollstreckbar Ausreisepflichtigen eine Ausreiseerlaubnis zu erteilen. Im Freistaat Thüringen kommt diese Aufgabe dem Thüringer Innenministerium zu, da es die für das Ausländerrecht zuständige oberste Landesbehörde ist.

Im Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.04.2003 (GVBl. S. 238) ist geregelt, dass für jedes Kind, das am 1. August sechs Jahre alt ist, im selben Jahr Schulpflicht besteht (§ 18 Abs. 1 ThürSchulG). Außerdem existiert eine Neuregelung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache beim Schulbesuch und Informationen über den aktuellen Stand in der Landeshauptstadt (Verwaltungsvorschrift vom 19. Juli 2005).

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist am 18. August 2006 in Kraft getreten. Es soll Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern.

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