Bundesrecht - Gesetze und Verordnungen
Die neu gestaltete Zuwanderungspolitik der Bundesregierung orientiert sich an folgenden wesentlichen Eckpunkten:
- Berücksichtigung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedürfnisse Deutschlands durch eine differenzierte bedarfsorientierte Steuerung und Begrenzung zukünftiger Zuwanderung;
- Integration der auf Dauer rechtmäßig bei uns lebenden Zuwanderer;
- Erfüllung der humanitären Verpflichtungen, die sich aus dem Grundgesetz und aus einer Vielzahl international bindender Verträge und Pakte ergeben;
- Garantie des Schutzes und der Sicherheit Deutschlands und der Menschen, die in Deutschland leben;
Zuwanderungsgesetz
Das Zuwanderungsgesetz (ZuwG - Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern) ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Vorausgegangen war ein äußerst langwieriges Gesetzgebungsverfahren, das in der Öffentlichkeit, im Bundestag und Bundesrat kontrovers diskutiert wurde. Mit dem Zuwanderungsgesetz wird erstmals ein Rechtsrahmen vorgegeben, durch den die Zuwanderung im Ganzen gesteuert und wirksam begrenzt werden kann. Gleichzeitig werden erstmals Maßnahmen zur Integration der auf Dauer rechtmäßig in Deutschland lebenden Zuwanderer gesetzlich verankert. Das Zuwanderungsgesetz besteht aus dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG - Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet), dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU - Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern) sowie Änderungen in weiteren Gesetzen. Auf Grundlage der Ermächtigungen im Zuwanderungsgesetz wurden Rechtsverordnungen erlassen, die das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern (Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV) und die Zulassung von neu einreisenden Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV) zur Ausübung einer Beschäftigung regeln.
Eine neue Aufenthaltsverordnung (AufenthV) fasst Sachgebiete zusammen, die bisher in der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz, in der Ausländergebühren-verordnung, in der Ausländerdatenübermittlungsverordnung und in der Ausländerdateien-verordnung geregelt waren. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union unterfallen als freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes. Die Rechtsstellung der Unionsbürger ist im neuen FreizügG/EU geregelt.
Die Integrationspolitik der Bundesregierung folgt dem Grundsatz des "Förderns und Forderns. Kenntnisse in der deutschen Sprache sind eine Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Integration in unsere Gesellschaft. Deshalb fördert der Bund die Durchführung von Integrationskursen, in deren Rahmen die deutsche Sprache sowie die Grundwerte unserer Gesellschaft vermittelt werden. Integration ist nicht nur wie in der Vergangenheit Sozialarbeit, sondern auch Migrationssteuerung. Alle Neuzuwanderer, Ausländer mit dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland, Spätaussiedler sowie Unionsbürger, erhalten ein staatliches Grundangebot zur Integration, dass ihre eigenen Eingliederungsbemühungen in unsere Gesellschaft unterstützt. Kernstück der Bundesmaßnahmen ist der Integrationskurs mit 630 Unterrichtsstunden, bestehend aus einem Sprachkurs zur Vermittlung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einem Orientierungskurs zur Vermittlung von Wissen zur Rechtsordnung, Geschichte und Kultur in Deutschland. Die im Zuwanderungsgesetz enthaltenen Regelungen sind in der Integrationskursverordnung (Int-V) konkretisiert worden, die eine bundeseinheitliche Durchführung der Integrationskurse gewährleisten soll.
Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
Ein Ausländer, der sich auf das Asylrecht beruft (Asylbewerber), muss ein Anerkennungsverfahren durchlaufen, das im Asylverfahrensgesetz festgelegt ist. Zuständig für die Durchführung der Asylverfahren aller Asylbewerber ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), das zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern gehört. Asylberechtigte genießen auch die Rechtsstellung von Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Leistungsberechtigt nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind Asylsuchende, Ausländer mit Duldung und sonstige Ausreisepflichtige sowie Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG § 25/4,5. Der Weg zur deutschen Staatsangehörigkeit ist für die dauerhaft in Deutschland lebenden Ausländer die Einbürgerung. Im Unterschied zum Geburtsrecht erfolgt die Einbürgerung nicht automatisch, sie muss beantragt werden. Die gesetzlichen Regeln sind im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) verankert. Nach Artikel 83 des Grundgesetzes werden die ausländerrechtlichen Bestimmungen von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. Alle aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen hat daher die örtlich zuständige Ausländerbehörde des Landes nach der geltenden Rechtslage zu treffen. Sie ist dabei nur an die Weisungen der ihr übergeordneten Landesbehörden gebunden.
Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
Nach Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist Deutscher u.a., wer als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden hat. Sofern die Betroffenen, was regelmäßig der Fall ist, die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen, werden sie mit der Aufnahme Statusdeutsche, d.h. Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Für die Durchführung des Verfahrens zur Aufnahme und Verteilung der Aussiedler ist das Bundesverwaltungsamt zuständig (AusÜbsiedWOG - Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler).

